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Hundekontrolle

Anmeldung

Hunde im Alter ab 3 Monaten sind meldepflichtig. Hundehalter, die einen neuen Hund halten, sind aufgefordert, den Hund bei der Finanzverwaltung anzumelden. Dabei müssen gemäss § 7 Abs. 2 Hundegesetz bei der Finanzverwaltung Kopien von folgenden Dokumenten eingereicht werden:

  • Hundeausweis (Kreditkartenformat, Aussteller: ANIS/AMICUS)
  • von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden.
     

Hundemarke/Hundesteuer

Die Hundesteuer wird jeweils auf den 1. Mai fällig und beträgt Fr. 120.-- pro Jahr. Hunde, die ab 1. November Steuerpflichtig sind bezahlen Fr. 60.00.

Von der Hundesteuer befreit sind Sanitäts-, Blindenführ-, Behinderten-, Schweiss- und Diensthunde mit entsprechendem Ausweis (gemäss § 22 Hundeverordnung). Die Hunde müssen aber dennoch registriert werden. Halterinnen und Halter solcher Hunde können die Hundesteuer-Rechnung unter Beilage einer Kopie des entsprechenden Ausweises zurücksenden.
 

Meldung von Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Wer einen Hund eines Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial hält (American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler und Kreuzungen dieser Rassen), ist verpflichtet, beim Kantonalen Veterinärdienst in Aarau eine Halteberechtigung zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.
 

Abmeldung

Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, ist der Finanzverwaltung sofort Meldung zu erstatten.

An- und Abmeldungen sind auch über den Online-Schalter oder per E-Mail möglich.